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Verlängerung der Einreichfrist
Normalerweise haben gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit ihrer Größe den Jahresabschluss (d.h. Bilanz, Gewinn- & Verlustrechnung, Anhang, sowie Lagebericht) spätestens fünf (5) Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Neun (9) Monate nach Bilanzstichtag muss dann eine Offenlegung beim Firmenbuchgericht erfolgen. Diese Frist wurde für die Offenlegung beim Firmenbuch COVID-19-bedingt auf zwölf (12) Monate ausgeweitet.
Diese Fristverlängerung bzw. Fristausdehnung gilt jedoch nur für Jahresabschlüsse, die einerseits per 16. März 2020 noch nicht innerhalb der 5-Monatsfrist aufgestellt sein mussten und anderseits einen Stichtag aufweisen, der vor dem 1. August 2020 liegt.
Die Fristverlängerung auf 12 Monate gilt somit nur einmalig für jene Jahresabschlüsse, die zu einem Bilanzstichtag zwischen dem 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 liegen. Für Abschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. Juli 2020 gelten wieder die bisherigen Fristen zur Offenlegung, sprich die „alten“ neun Monate!
Achtung: Beachten Sie bitte daher folgende Fristen für Offenlegungen beim Firmenbuch:
Bilanzstichtag 30.03.2019 = Frist 30.06.2020
Bilanzstichtag 31.10.2019 = Frist 31.10.2020
Bilanzstichtag 31.12.2019 = Frist 31.12.2020
Bilanzstichtag 31.03.2020 = Frist 31.03.2021
Bilanzstichtag 30.06.2020 = Frist 30.06.2021
Bilanzstichtag 31.07 2020 = Frist 31.07.2021
Bilanzstichtag 31.08.2020 = Frist 31.05.2021
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