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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze für die Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens steigt im Jahr 2020 von 400 € auf 800 €. Damit soll vor allem die Verwaltung vereinfacht werden.
Diese Wirtschaftsgüter iHv. bis zu 800 € können ab 2020 sofort als Aufwand abgesetzt werden und müssen nicht wie bisher auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden