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Krankheitskosten steuerlich Absetzbar
Kosten, die Ihnen wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie können sie deshalb beim Steuerausgleich geltend machen und uns eimmal Jährlich über folgenden
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bekannt geben. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch tatsächliche Erkrankungen entstehen: Die Vorbeugung (z.B. Impfungen) ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar wie Wellness- bzw. Sport-Angebote, Schönheitsoperationen oder Verhütungsmittel. Außerdem sind Kostenersätze, die Sie von einer privaten Krankenversicherung oder der Gesundheitskasse erhalten, abziehen.
Zu den absetzbaren Kosten zählen:
- Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
- ÄrztInnen- und Krankenhaushonorare
- Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen zur Schulmedizin wie homöopathische Präparate oder Traditionelle Chinesische Medizin)
- Rezeptgebühr
- Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
- Ausgaben für Heilbehelfe (z.B. Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, ...)
- Fahrtkosten zu ÄrztInnen oder Krankenhäusern
- Fahrtkosten von Angehörigen, die bei Besuchen des Kranken entstanden sind
- Selbst geleistete Beiträge bei Kur-, Rehabilitations- oder Krankenhausaufenthalten
- Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen bei Krankenhausaufenthalten von Kindern
- Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz (z.B. Zahnprothesen, Brücken, Kronen); Mundhygiene kann dagegen nicht geltend gemacht werden.
Kurkosten:
Kurkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn der Kuraufenthalt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das muss entweder mit einer ärztlichen Bestätigung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie Folgendes absetzen:
- Aufenthaltskosten
- Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel
- Fahrtkosten zum und vom Kurort
- Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfsbedürftigen Personen und Kindern abgesetzt werden.
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