Kosten, die Ihnen wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie können sie deshalb beim Steuerausgleich geltend machen und uns eimmal Jährlich über folgenden
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bekannt geben. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch tatsächliche Erkrankungen entstehen: Die Vorbeugung (z.B. Impfungen) ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar wie Wellness- bzw. Sport-Angebote, Schönheitsoperationen oder Verhütungsmittel. Außerdem sind Kostenersätze, die Sie von einer privaten Krankenversicherung oder der Gesundheitskasse erhalten, abziehen.
Zu den absetzbaren Kosten zählen:
Kurkosten:
Kurkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn der Kuraufenthalt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das muss entweder mit einer ärztlichen Bestätigung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie Folgendes absetzen:
Ihre Bilanzbuchhalterin unterstützt und berät Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin:
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