Steuerpflicht bei Kryprowährungen ab 2022

Krypto - Assets ab 01.03.2022

Krypto - Assets ab 01.03.2022



Die Anfang Oktober 2021 angekündigte Änderung der Besteuerung von Einkünften aus Krypto - Assets werden nun ab dem 01.03.2022 umgesetzt. Alle Einkünfte aus Krypto - Assets sollen einheitlich unter Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden. Zu unterscheiden ist jedenfalls ob Krypto - Assets im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden.

Was das bedeutet erfahren sie hier im Detail:


Krypto - Assets im Betriebsvermögen:
Wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter sind Krypto - Assets mit den Tarif zu besteuern.

Zinstragende Krypto - Assets werden jedoch wenn sie an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto - Assets spezialisierte Unternehmen) verliehen werden, nur mit 27,5% Kest besteuert.


Krypto - Assets im Privatvermögen:

Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Krypto - Assets sollen als Altvermögen gelten. Für alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Krypto - Assets gelten ab dem 01.03.2022 folgende neuen Regelungen:

 

Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Krypto - Assets.

Achtung, sämtliche Krypto-Assets, die nach dem 28.02.2021 angeschafft und bis inklusive 28.02.2022 veräußert werden, unterliegen der Tarifbesteuerung iHv. bis 55 % Einkommensteuer.  Alle Gewinne  aus nach dem 28.02.2022 veräußerten Krypto -  Assets unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.


Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif zu versteuern.


Krypto - Assets ab 01.03.2023


Die KESt-Pflicht ist mit einer Übergangsfrist von rund einem Jahr im Gesetzesentwurf verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Krypto-Assets abwickelt oder laufend Einkünfte aus Krypto-Assets gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2023 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen


Ihre Bilanzbuchhalterin unterstützt und berät Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin:

Martina Buchner



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